Statuten Deutsch Freiburgischer Fischerverein Düdingen DFFV
Statuten
1. Name , Sitz und Zweck des Vereins
1.1 Name
Unter dem Namen "Deutsch-Freiburgischer Fischerverein" ( DFFV ) besteht seit 1938 ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB.
1.2 Sitz
Der Sitz des DFFV ist Düdingen
1.3 Zweck
- Die Fischerei und die Interesse der Mitglieder nachhaltig zu vertreten.
- Setzt sich für natürliche Gewässer und der Erhaltung der Umwelt ein.
- Die Hebung des Fischbestandes durch gezielten Einsatz von Jungfischen und deren Aufzucht.
- Förderung der Kameradschaft
1.4 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
2. Mitgliedschaft / Versicherung:
2.1 Aufnahme
Alle Interessenten müssen durch ein Vereinsmitglied oder durch ein eigenes Aufnahmegesuch ihre Mitgliedschaft anmelden. Mitglieder können jederzeit in den Verein aufgenommen werden. Die definitive Aufnahme beschliesst die GV. Der Kandidat wird für die GV eingeladen, hat aber kein Stimmrecht.
2.2 Kategorien
- Aktivmitglieder
- Senioren
- Passivmitglieder
- Lehrlinge / Studenten
- Junioren
- Ehrenmitglieder
2.2.1 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder gelten alle Vereinsmitglieder, die den Jahresbeitrag bezahlen und eine Mitgliederkarte zur Reduktion des Fischerpatentes beziehen.
2.2.2 Senioren
Als Senior gilt jedes Vereinsmitglied, welches das 59. Altersjahr vollendet hat.
2.2.3 Lehrlinge / Studenten
Als Lehrling / Student gelten alle Vereinsmitglieder Studenten vom 17. bis zum vollendeten 20. Altersjahr
2.2.4 Junioren
Als Junior gilt jeder Jugendliche vom 6. bis zum vollendeten 16. Altersjahr.
2.2.5 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können durch die GV Personen ernannt werden, die sich um den DFFV besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt ausschliesslich auf Antrag des Vorstandes an der GV.
Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
2.7 Versicherung
Versicherungsschutz ist Sache des Mitgliedes.
3.Austritt, Ausschluss
3.1 Austritt
Jedes Mitglied, das aus dem Verein auszutreten wünscht, hat dies auf die nächste GV schriftlich dem Präsidenten mitzuteilen. Ausschlüsse aus dem Verein beschliesst nur die GV.
3.2 Ausschluss
Gründe die zum Ausschluss führen:
- Nachweisbare, schwere Vergehen gegen die kant. oder schweizerischen Fischereigesetze.
- Grobe Missachtung der Statuten oder Reglemente des Vereins.
- Rückstand von zwei Jahresbeiträgen.
- Wer an Vereins-Fischen absichtlich gegen das Wettfisch-Reglement verstösst.
- Wer aus dem Verein ausgeschlossen wird, hat kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
- Ausschlussanträge müssen 10 Tage vor der GV dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
4.Organisation
4.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung (GV)
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
4.1.1 Die Generalversammlung (GV)
4.1.1.1 Ordentliche GV
Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich an einem vom Vorstand festzusetzenden Datum statt, dies im Januar oder Februar.
4.1.1.2 Einladung
Die Mitglieder sind schriftlich, spätestens 14 Tage vor der GV mit Angaben der Traktandenliste einzuladen.
4.1.1.3 Abstimmungen
- Bei Wahlen und Abstimmungen über Wahlen Sachgeschäfte gilt das einfache Mehr der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stichentscheid hat der Präsident.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben Stimm- und Wahlrecht.
- Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
4.1.1.4 Befugnisse
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV.
- Genehmigung des Kassa- und Revisorenberichtes.
- Genehmigung des Delegiertenberichtes.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Wahl des Vorstandes.
- Wahl der Rechnungsrevisoren.
- Wahl der Delegierten.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Statuten-Änderungen.
- Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Jahresprogramm.
- Auflösung des Vereins.
4.1.1.5 Anträge
- Anträge an die GV können nur schriftlich entgegengenommen werden und sind spätestens 10 Tage vor der GV dem Präsidenten zu richten.
- Zu spät oder erst an der GV eingereichte Anträge werden vom Vorstand zuhanden der nächsten GV entgegengenommen. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, ob er solche Anträge an der laufenden GV behandeln, beschliessen oder verschieben will.
- Mündliche Anträge, welche unter Verschiedenem erfolgen, werden an der nächsten GV behandelt.
4.1.1.6 Ausserord. GV
- Der Vorstand hat jederzeit das Recht, eine ausserordentliche GV einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/5 der Aktivmitglieder schriftlich, unter Angabe der Traktanden und einer Begründung verlangen.
- Nach Antrag von 1/5 der Mitglieder, muss der Vorstand die ausserordentliche GV innerhalb 8 Wochen durchführen.
4.1.1.7 Statutenänderung
Änderungen von einzelnen Artikeln und Abschnitten oder eine Totalrevision können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
4.1.2 Der Vorstand
4.1.2.1 Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des DFFV und besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- maximal 5 Beisitzer
4.1.2.2 Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der GV für die Dauer von 2 (zwei) Vereinsjahren gewählt.
4.1.2.3 Vorzeitiger Austritt
Aus zwingenden Gründen kann ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt kurzfristig einreichen. Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung.
4.1.2.4 Beschlussfähig
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
4.1.2.5 Aufgaben + Kompetenzen
- Beschlussfassung und Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.
- Führung des Vereins gemäss Statuten und den Beschlüssen der GV.
- Der Vorstand kann pro Vereinsjahr ausserordentliche Ausgaben (Anschaffungen) bis zu 20% des Vereinsvermögens beschliessen.
- Entwirft ein Wettfischreglement, dass den jeweiligen Bedürfnissen angepasst wird. Jedes Mitglied hat sich danach zu richten.
- Der Kassier führt das Kassewesen.
- Der Sekretär führt das Protokoll über sämtliche Sitzungen und Versammlungen, Er besorgt die Einladungen, führt die Korrespondenz und ein genaues Mitgliederverzeichnis.
4.1.2.6 Unterschriftsberechtigt
Der Verein wird durch Einzelunterschrift verpflichtet:
4.1.3 Die Rechnungsrevisoren
4.1.3.1 Rechnungsrevisoren
Der Verein hat 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, wobei sich die Amtsperiode um 2 Jahre überschneidet. Alle 2 Jahre wird somit ein Revisor gewählt.
An der GV muss mindestens ein Revisor anwesend sein.
4.1.3.2 Aufgaben
Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit am Ende eines Vereinsjahres. Sie sind befugt, Zwischenrevisionen vorzunehmen.
4.1.3.3 Berichterstattung
Die Revisoren haben der ordentlichen GV einen schriftlichen Bericht über die Revision der Vereinsrechnung vorzulegen.
5. Finanzielles
5.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Übrige Einnahmen
5.2 Haftung
Für alle Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach der jeweiligen Mitgliederkategorie. Er beträgt jedoch in jedem Fall maximal Fr. 80.- .
6. Regionalverbände
6.1 Anschluss
Der DFFV ist dem kantonalen Fischereiverband angeschlossen.
7.Auflösung
7.1 Auflösung
Die Auflösung kann durch eine GV erfolgen an der 1/2 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Die Auflösung ist rechtswirksam, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies so beschliessen.
7.2 Vereinsvermögen
Wird der Verein aufgelöst, so wird das vorhandene Vermögen, sofern nicht Rechtsanspruch vorliegt, für den Fischbesatz im Kanton Freiburg verwendet. Über den Besatz entscheidet der noch amtierende Vorstand.
Diese Statuten treten am 08.02.2003 in Kraft, sie ersetzen diejenigen vom 1. März 1987
Beschlossen an der Generalversammlung 08.02.2003 im Hotel Bahnhof in Düdingen.
Präsident: René Neuhaus, Sekretär: B. Hayoz, Kassier: M. Repond, Ehrenpräsident: J.C. Mauron